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Hier finden Sie Informationen zum Energiesparen, Energieberatung und weitere wichtige Dokumente.

Information zu weiteren Entlastungen durch Korrekturgesetz zum StromPBG ab 01.08.2023

Mit dem Ziel, Heizstromkunden weiter zu entlasten, wurde durch die Bundesregierung nachträglich eine gesonderte Berücksichtigung zeitvariabler Tarife beschlossen – ohne diese speziell auf die Nutzungsart Heizen zu beschränken.

Entgegen der medialen Berichterstattung und der damit verbundenen Erwartungshaltung  der Letztverbraucher sowie Energieversorger, erfolgt nach dem Korrekturgesetz StromPBG keine generelle Anpassung des Preisdeckels für Heizstromkunden.

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist für eine Anwendbarkeit der zusätzlichen Entlastung nicht die Nutzungsart maßgeblich. Vielmehr bildet die Tarifgestaltung und Erfassungsart der Verbräuche die Grundlage für eine Inanspruchnahme.

Somit findet rückwirkend ab dem 1. August 2023 für Kunden, welche über einen zeitvariablen Tarif mit elektrischer Energie beliefert werden – also mindestens ein HT-Tarif und ein NT-Tarif besitzen – der neue  Referenzpreis von 28,00 Cent/kWh Anwendung.

Der bisher gültige Referenzpreis von 40,00 Cent/kWh (sowohl für HT als auch NT) wird nun durch einen Misch-Referenzpreis ersetzt. Hierbei wird zeitanteilig ein Durchschnittspreis aus den bisherigen 40,00 Cent/kWh (HT) und den neu beschlossenen 28,00 Cent/kWh (NT) errechnet. Die entsprechende zeitanteilige Zuordnung erfolgt auf Basis der Schaltzeiten der jeweiligen Verteilnetzbetreiber.

Eine entsprechende Anpassung der Referenzpreise wurde für betroffene Kunden bereits umgesetzt und schriftlich darüber informiert. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.

Sperrzeiten der Verteilnetzbetreiber (Zeitfenster in denen keine Energie entnommen werden kann) finden nach den gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen keine Berücksichtigung, da diese als nicht zeitvariabel gelten.

Weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen erhalten Sie unter der kostenfreien Telefonhotline 0800-78 88 900 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder unter https://www.bmwk.de.

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Informationen zu den Strom- und Gas-/Wärmepreisbremsen

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter www.vogtlandenergie.de und auf der Website www.sparenwasgeht.de.


Häufige Fragen: Energiepreisbremsen

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

  • für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Wärme 9,5 Cent/kWh und
  • für Strom 40 Cent/kWh.

Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif. Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.


Muss ich aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten?

Haushaltskunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir als Energieversorger setzen die Energiepreisbremse um und informieren Sie bis Mitte März über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen monatlichen Abschlag. Nur größere Verbraucher, deren gesamte Entlastung (Strom und Gas zusammen) monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31. März bei ihrem Lieferanten melden.


Wann werde ich über meinen neuen Abschlag informiert?

Eine neue Abschlagsmitteilung mit Berücksichtigung der Energiepreisbremse erhalten nur die Kunden, die von der Preisbremse profitieren. Dies ist abhängig von Ihrem gültigen Bruttoarbeitspreis in Cent/kWh (siehe Referenzpreise). Sofern Ihr derzeitiger Bruttoarbeitspreis unter den oben genannten Referenzpreisen liegt, sind Sie von der Preisbremse nicht betroffen und erhalten keine neue Abschlagsmitteilung.

Falls Sie betroffen sind, erhalten Sie bis Mitte März ein Informationsschreiben mit Ihrem neuen monatlichen Abschlag. Wir arbeiten intensiv an der Umsetzung, können aber aus technischen Gründen noch keinen konkreten Versandtermin nennen.

Der Lastschrifteinzug für den März-Abschlag erfolgt bei betroffenen Kunden erst nach dem Versand der neuen Abschlagsmitteilung. Selbstzahler, die von der Preisbremse profitieren, sollten die Überweisung des März-Abschlags ebenfalls erst nach Erhalt der neuen Abschlagsmitteilung tätigen.


Ich habe Anfang des Jahres erst eine Abschlagsmitteilung für das Jahr 2023 erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort noch nicht enthalten?

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst eine Abschlagsmitteilung bzw. eine Jahresverbrauchsabrechnung mit Abschlagsmitteilung erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend der Energiepreisbremse an. Sie erhalten hierzu bis spätestens Mitte März ein weiteres Schreiben von uns.


Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung? (Analog: Ich bin Wohnungseigentümer, aber der Versorgungsvertrag läuft über die Hausverwaltung)

Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben.

Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.


Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauchs bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.


Ich habe im vergangenen Jahr meinen Energieversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrags in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauchs auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.


Was passiert, wenn ich mehr als 20 Prozent Energie einspare?

Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von den Energiepreisbremsen. Und das unabhängig davon, ob Sie zehn, zwanzig oder dreißig Prozent gegenüber Ihrer Jahresverbrauchsprognose einsparen. Relevant für Ihre Jahresabrechnung ist nur Ihr tatsächlicher Verbrauch sowie Ihr individueller Entlastungsbetrag. Diesen teilen wir Ihnen gemeinsam mit Ihrem künftigen monatlichen Abschlag bis Mitte März 2023 mit. In Ihrer Jahresabrechnung wird Ihr tatsächlicher Verbrauch mit Ihrem Vertragspreis multipliziert. Davon wird Ihr individueller Entlastungsbetrag abgezogen.

Der Entlastungsbetrag, den Sie aufgrund der Energiepreisbremse erhalten, errechnet sich wie folgt: 

  1. Zunächst wird der Differenzbetrag zwischen Ihrem individuellen, mit Ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarten Preis und dem staatlichen Referenzpreis in Höhe von 40 Cent pro Kilowattstunde errechnet. Beispiel: Ihr vertraglich vereinbarter Preis beträgt 50 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Referenzpreis beträgt 40 Cent. Die Differenz – 50 Cent minus 40 Cent – beträgt 10 Cent.
  2. Dieser Differenzbetrag wird dann multipliziert mit 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Angenommen, Ihr vom Versorger prognostizierter Jahresverbrauch beträgt 4.500 Kilowattstunden. 80 Prozent von 4.500 Kilowattstunden sind 3.600 Kilowattstunden.
  3. Auf dieser Basis wird Ihr persönlicher Entlastungsbetrag berechnet: (50-40) x 3600 = 360 €
  4. Am Ende des Jahres errechnet sich Ihre Jahresrechnung aus Ihrem tatsächlichen Verbrauch multipliziert mit Ihrem Vertragspreis abzüglich Ihres Entlastungsbetrags. Dieser Entlastungsbetrag bleibt gleich, egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen. Wenn Sie Energie sparen, führt das also nicht zu einer niedrigeren Entlastung. Energie einzusparen reduziert Ihre Belastung also zusätzlich. Im Beispiel hätten Sie bei einem gleich bleibenden Jahresverbrauch eine Jahresrechnung von 1890 Euro:

→ (4500 kWh x 0,50 Euro/kWh) - 360€ Entlastungsbetrag = 1890 Euro

Wenn Sie 30 Prozent einsparen, ergibt sich eine Jahresrechnung von 1215 Euro:

→ (3150 kWh x 0,50 Euro/kWh) – 360 Euro Entlastungsbetrag = 1215 Euro

Sie sparen also 675 Euro im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.


Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsle?

Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.


Ich habe im vergangenen Jahr kaum Energie verbraucht, da mein Haus leer stand/ ich mein Restaurant oder Hotel im Lockdown schließen musste. Werde ich dadurch nicht benachteiligt?

Die persönliche Jahresverbrauchsprognose beruht in der Regel auf den Daten des Vorjahresverbrauchs. Wenn es in diesem Zeitraum Sondereffekte gab, die den Energieverbrauch nachweislich einmalig stark beeinflusst haben, kann der prognostizierte Verbrauch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.


Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese wird ab März 2023 berücksichtigt.

Von Ihrem März-Abschlag wird der anteilige Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März abgezogen.

Ab April wird der Abschlag um jeweils 1/12 des Jahresentlastungsbetrages reduziert.


Ab wann und wie lange gelten die Energiepreisbremsen?

Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.


Werden Sie als mein Energieversorger die staatliche Entlastung an uns Kunden weitergeben und wie machen Sie das?

Ja, selbstverständlich werden wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umsetzen und die Entlastungen an Sie weitergeben.

Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauchs ermittelten staatlichen Zuschüsse werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen werden daraufhin angepasst. Wir werden Sie rechtzeitig, spätestens bis Mitte März 2023, über die Anpassung der Abschläge und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten informieren.

Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.


Mir ist nicht klar, was auf mich an Kosten für Strom und Heizung in diesem Jahr zukommt. Wie kann ich das ungefähr abschätzen? Und wie kann ich einschätzen, was mir Einsparungen bringen?

Der Energieverband BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) hat einen Preisrechner für Strom und für Gas auf seine Internet-Seite gestellt.

Sie finden ihn hier: 

https://www.bdew.de/service/interaktiver-rechner-so-wirken-strompreisbremse-und-gaspreisbremse/

Mit diesen beiden Preisrechnern für Strom und für Gas können Sie Ihre monatliche Einsparung durch die Preisbremsen und die anfallenden Kosten für Strom und Gas berechnen.

(Hinweis zu den Preisrechnern: Die errechneten Ergebnisse dienen als Beispiele. Die tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen können davon abweichen.)


Lohnt es sich weiterhin, Energie einzusparen?

Auch wenn die Energiepreisbremsen gelten, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Denn für jede Kilowattstunde Strom, Gas, oder Wärme, die zusätzlich zu dem preislich gedeckelten Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs verbraucht wird, fällt der aufgrund der hohen Marktpreise höhere Preis an. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im Portemonnaie bemerkbar. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf www.sparenwasgeht.de


In einigen Medien wurde berichtet, dass mit den Energiepreisbremsen Preiserhöhungen durch die Energieversorger verboten seien. Stimmt das?

Preisanpassungen sind auch mit den neuen Gesetzen nicht grundsätzlich verboten. Auch die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse ermöglichen unter bestimmten Bedingungen Preiserhöhungen, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind und der Energieversorger lediglich gestiegene Kosten an seine Kunden weitergibt. Dies ist in den Gesetzen ausdrücklich so geregelt (§ 39 StromPBG ; § 27 EWPBG). Das hat inzwischen auch das Bundeskartellamt öffentlich klargestellt, welches sicherstellt, dass keine unzulässigen Preiserhöhungen an die Kunden weitergegeben werden:

Zitat aus der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes (letzter Absatz):

„Viele Bürgerinnen und Bürger haben dem Amt in den vergangenen Wochen ihre Benachrichtigungen über Preiserhöhungen für Gas, Strom und Fernwärme mit der Bitte um Prüfung geschickt. Das Bundeskartellamt ist aber entgegen der Berichterstattung in einigen Medien nicht die zuständige Stelle für Widersprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen eine Preiserhöhung. Ebenso ist der zum Teil geäußerte Eindruck falsch, dass die Preiserhöhung eines Versorgers zunächst vom Bundeskartellamt genehmigt werden müsste. Eine solche Praxis ist auch nach den neuen Regelungen zur Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse nicht vorgesehen. Das Bundeskartellamt führt auch in Zukunft keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich durch.“

(Quelle: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/20_12_2022_Energiepreisbremse.html;jsessio-nid=72899904131E75F7DC40565E2A018925.2_cid371?nn=3591286)


Sie haben die Preise für Gas/Strom/Wärme zum Jahreswechsel erhöht, obwohl die Börsenpreise deutlich gesunken sind. Woran liegt das?

Die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren extrem. Zwischenzeitlich lagen sie mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Das wirkt sich auch auf die Endkundenpreise aus. Um das Risiko stark schwankender Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir, wie auch sehr viele andere Versorger, die benötigte Energie aber langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Preis für Endkunden aus. Doch je länger die Hochpreisphase an den Energiebörsen anhält, desto stärker wirken sich diese hohen Einkaufpreise auch auf die Endkundenpreise aus.

Zuletzt sind die Preise im Gasgroßhandel zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Entwicklung der Endkundenpreise läuft auch in diesem Fall der Entwicklung der Großhandelspreise hinterher. Das heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkundenpreise sind die Großhandelspreise, zu denen die Versorger im vergangenen Jahr eingekauft haben.

Wenn die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum sinken oder steigen, kommt dies mit Verzögerung auch bei den Endkunden an. Dadurch sind Endkundenpreise im vergangenen Jahr auch nur verzögert und nicht im gleichen Maße wie die Großhandelspreise gestiegen. Die Kunden haben vergangenes Jahr von dieser langfristigen Beschaffung profitiert.

Obwohl die Großhandelspreise im vergangenen Jahr zeitweise mehr als zehnmal so hoch lagen wie noch Anfang 2021, sind die Endkundenpreise nicht auch um das zehnfache gestiegen.

Zudem muss man beachten: Bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Beschaffungspreise aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie sehr hoch. Obwohl sie nun im Vergleich zu den vergangenen Monaten gesunken sind, liegen die Preise im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im langjährigen Mittel.


Warum gibt es die Energiepreisbremsen?

Der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat die Großhandelspreise für Energie in bis dato unbekannte Höhen steigen lassen. Im vergangenen Jahr lagen die Börsenpreise für Strom und Gas zwischenzeitlich mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie schlagen sich mit Zeitverzögerung nun leider auch in den Preisen für Endkundinnen und Endkunden nieder. Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen.


Wie werden die Energiepreisbremsen eigentlich finanziert?

Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kundinnen und Kunden einen Zuschuss zu ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung.

Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erzielen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren. 


Werden eigentlich auch Industriekunden entlastet?

Auch Industriekunden werden durch die Energiepreisbremsen entlastet. Hier gelten allerdings etwas abweichende Regeln: Die Verbrauchsgrenze liegt hier bei 70 Prozent des Verbrauchs 2021. Industriekunden müssen für ihren Gasverbrauch ab Januar 2023 nur noch 7 Cent je Kilowattstunde (netto) zahlen. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde (netto) gedeckelt, beim Strom auf 13 Cent pro Kilowattstunde (netto) – zuzüglich Netzentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.


Weitere Fragen und Antworten finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung:

FAQ_Strompreisbremse (bmwk.de)

FAQ_Gaspreisbremse (bmwk.de)

Informationen zu den Strom- und Gas-/Wärmepreisbremsen öffnen

Energieberatung

Wir verstehen etwas von Energie. Deshalb können wir Sie in allen Fragen rund um das Thema Energie gut und umfassend beraten (u.a. Fördermittel, Thermografie, Energieverbrauch, erneuerbare Energien). 

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Glossar

Hier finden Sie wichtige Begriffe aus dem Bereich Energie. Fragen rund um Energie werden auf der Seite FAQ beantwortet. Erklärungen zu Begriffen auf unserer Rechnung, finden Sie auf unserer interaktiven Rechnung.

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Die Stadtwerke OELSNITZ/V. GmbH ist Marktteilnehmer gemäß der EU-Verordnung Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (Regulation on Energy Market Integrity and Transparency, REMIT).

Hier veröffentlicht die Stadtwerke OELSNITZ/V. GmbH Insiderinformationen entsprechend der EU-Verordnung Nr. 1227/2011.

Derzeit liegen keine Insider-Informationen nach Art. 4 (1) der REMIT vor.

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